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Der BHV informiert: Keine Dokumentationspflicht für Hundeschulen

Die Inhaberin einer BHV-Hundeschule klagte gegen das für sie zuständige Veterinäramt mit Erfolg.

 

Die Veterinärämter in Deutschland verlangen im Rahmen der Erlaubnispflicht für Hundetrainer gemäß §11 TierSchG mitunter eine Dokumentationspflicht. Das Verwaltungsgericht Berlin schafft dazu nun Klarheit. Die Inhaberin einer BHV-Hundeschule klagte gegen das für sie zuständige Veterinäramt und das Verwaltungsgericht Berlin urteilte zu Gunsten der klagenden Hundetrainerin.



Die Veterinärämter in Deutschland verlangen im Rahmen der Erlaubnispflicht für Hundetrainer gemäß §11 TierSchG mitunter eine Dokumentationspflicht. Das Verwaltungsgericht Berlin schafft dazu nun Klarheit.

Damit Hundetrainer gewerbsmäßig Hunde ausbilden und Hundehalter anleiten dürfen, benötigen diese eine Erlaubnis nach §11 TierSchG. Die sicherlich sinnvolle Einführung dieser Erlaubnispflicht dient dem Nachweis der nötigen Sachkunde bei Personen, die mit Tieren arbeiten. Allerdings wird die Vorgehensweise bei der Erteilung und Umsetzung dieser Erlaubnis von den Veterinärämtern oft sehr unterschiedlich gehandhabt. In einem aktuellen Fall hat nun das Verwaltungsgericht zugunsten der Hundetrainer entschieden.

Die Inhaberin einer BHV-Hundeschule klagte gegen das für sie zuständige Veterinäramt. Dies erteilte ihr zwar die Erlaubnis, nach § 11 TierSchG ihre Hundeschule zu betreiben, jedoch mit der Auflage ausführliche Dokumentationen zu jedem ausgebildeten Hund zu führen und auf Verlangen vorzulegen. Hierbei sollten Name und Anschrift des Hundehalters, Mikrochipnummer des Hundes, Ziel der Ausbildung, Beginn und Ende der Ausbildung sowie ordnungsbehördliche Anforderungen festgehalten werden. Dies hätte für Hundetrainer einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeutet.

Das Verwaltungsgericht Berlin urteilte nun zu Gunsten der klagenden Hundetrainerin. Eine dauernde Überwachung des Hometrainers im Sinne einer „Vorratsdatenspeicherung“ von Hundetrainerdaten im Fall eines Verstoßes stehe in keinem Verhältnis zum angestrebten Zweck, nämlich die Einhaltung eines Mindestmaßes an Sachkunde zu gewährleisten. Das ausführliche Urteil kann auf der Website des BHV unter www.hundeschulen.de heruntergeladen werden.

 

Text&Foto: Copyright Ricarda Elvedi

 

Der Berufsverband der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e. V. (BHV) vertritt die Interessen von ca. 700 Mitgliedern und mehr als 280 Hundeschulen in der Bundesrepublik Deutschland. Er wurde 1996 mit dem Ziel gegründet, Hundeerzieher und Verhaltensberater weiterzubilden, ein bundeseinheitliches Berufsbild zu schaffen und den Einsatz von tierschutz- und artgerechten Methoden bei Zucht, Ausbildung, Aufzucht, Erziehung und Haltung von Hunden zu sichern und zu etablieren. Seit 2007 bietet der BHV gemeinsam mit der IHK Potsdam einen IHK-Zertifikatslehrgang für Hundeerzieher und Verhaltensberater an. Gleichzeitig unterstützt der BHV die IHK Potsdam bei der IHK-Aufstiegsfortbildung zum Hundefachwirt. Seit 2014 werden Zertifikatslehrgänge zum „Hundeerzieher und Verhaltensberater IHK“ auch in Zusammenarbeit mit der IHK Düsseldorf und dem IHK Bildungszentrum Freiburg (Südlicher Oberrhein) angeboten.

www.hundeschulen.de