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PFERDERECHT - Tödlicher Bergahorn - Stallbetreiber haftet!

Ein nahezu dreijähriger Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Heinsberg konnte nun endlich rechtskräftig zugunsten der geschädigten Pferdehalterin entschieden werden.


Die Klägerin hatte ihre beiden Jährlinge im Pensionsstall bei den Beklagten eingestellt. Am 13.10.2018 zeigte das Pferd Jerichow Krankheitssymptome. Ein hinzugezogener Tierarzt veranlasste umgehend eine Überweisung des Pferdes in eine Pferdeklinik, wo es verstarb.

Es ergab sich die Verdachtsdiagnose der atypischen Weidemyopathie. Auch das andere Pferd der Klägerin wurde in die Klinik verbracht und konnte mit den selben Symptomen gerettet werden. Beide Pferde befanden sich im Zeitpunkt der Erkrankung auf einer Weide mit gegenüberliegenden Bergahornbäumen am Straßenrand.


Das Gericht verurteilte die Beklagten vollumfänglich zum Schadensersatz. Zu Begründung führte es aus, dass zwischen den Parteien ein entgeltlicher Verwahrungsvertrag abgeschlossen wurde. Dieser Vertrag wies im wesentlichen mietvertragliche Elemente auf, zu denen auch die Verpflichtung zur Rückgabe der Pferde in gesundem Zustand gehörte. Das Gericht ging davon aus, dass es grundsätzlich den Beklagten oblag, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Tod bzw. die Erkrankung der Pferde nicht auf eine in ihrem Verantwortungsbereich liegende Ursache zurückzuführen war. Dieser Nachweis ist den Beklagten nicht gelungen. Es kam letztendlich nicht darauf an, dass es sich lediglich um eine Verdachtsdiagnose handelte, da diese Vermutung durch die Beklagten weder ernsthaft erschüttert werden konnte, noch eine andere plausible Erklärung für die Erkrankung der Tiere dargelegt wurde. Im Rahmen eines Ortstermins wurde sicher festgestellt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Bäumen um den für Pferde hochgiftigen Bergahorn handelte. Die gerichtsbekannte Hauptwindrichtung lag im Bereich der angrenzenden Weide, auf der sich die Pferde befanden. Auch die nahezu zeitgleiche Erkrankung der Pferde sprach für eine im Obhutsbereich der Beklagten liegenden Ursache. Dementsprechend war das Verschulden der Beklagten gemäß § 280 BGB zu vermuten. Vgl. Amtsgericht Heinsberg, 19 C 363/19.

Rechtsanwältin Susanne Güldenpfennig
Gröninger Str. 36
31785 Hameln


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Foto Bergahorn: Copyright Karl-Heinz Liebisch www.pixelio.de