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PFERDERECHT - Eine verhängnisvolle Kutschenfahrt

Erfolgreich Beschwerde vor dem Oberlandesgericht

Herr K. war ein sehr erfahrener Kutschenfahrer. Anlässlich eines Trainings auf einem Übungsgelände fragte ihn eine Bekannte, ob er ihr helfen könne, da sie Schwierigkeiten habe, ihre Ponys ordnungsgemäß um die Hindernisse herumzufahren. Herr K. kam diesem Feundschaftsdienst nach und befuhr den Kutschenplatz. Er wollte eine Hindernisparcours bewältigen. Es wurde zunächst eine Brücke passiert, danach eine Rechtskurve zwischen 3 Betonpfeilern vorbei, 2 links und 1 rechts, und sodann sollte der Weg geradeaus zum Start/Ziel weiterführen. Das Gespann bog jedoch hinter dem rechten Betonpfeiler ab, anstatt geradeaus weiter zu galoppieren. Dabei brach der Fahrersitz und Herr K. stürzte vom Bock und verunglückte schwer. Er ist seit diesem Vorfall querschnittsgelähmt und sitzt im Rollstuhl. Er hat dadurch seinen Beruf als Bühnentechniker verloren und bezieht seitdem Sozialhilfe.

Im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens wurde gegen die Pferdehalterin Klage vor dem Landgericht Hannover eingereicht. Den Prozess führte die hinter der Halterin stehende Pferdehaftpflichtversicherung. Das Landgericht Hannover wies den Antrag des Herrn K. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich Herr K. bewusst und freiwillig in die Gefahr begeben habe und es deshalb nicht angemessen sei, dass die Halterin der Pferde hafte. Das Gericht unterstellte sogar einen stillschweigenden Haftungsausschluss zwischen Herrn K. und der Halterin. Dies wurde damit begründet, dass sich Herr K. bewusst in eine besondere Gefahrenlage begeben habe, da die Pferdehalterin bekanntlich Schwierigkeiten hatte, die Pferde ordnungsgemäß um die Hindernisse herumzufahren und deshalb Herrn K. als erfahrenen Kutschenfahrer gerade deshalb bat, mit ihr den Parcours zu befahren. Dementsprechend habe Herr K. damit rechnen müssen, dass die Tiere nicht in die gewünschte Richtung laufen werden. Genau dies sei dann auch geschehen, da das Gespann abbog, anstatt weiter geradeaus zu galoppieren. Bei diesem Manöver wurde Herr K.  vom Kutschbock geschleudert. Das Gericht argumentierte weiter, dass Herr K. als erfahrender Kutschenfahrer nach dem Hinweis der Halterin auf ihre Probleme mit dem Gespann die daraus resultierenden Gefahren einschätzen und entsprechende Vermeidungsmaßnahmen hätte vornehmen können, z. b. durch Ablehnung des an ihn herangetragenen Feundschaftsdienstes.

Das Gericht lastete Herrn K. an, dass er ohne weiteres bereit war, sich dem Risiko der fremden Pferde, die gerade nicht von der Halterin voll beherrscht wurden, auszusetzen, und zwar in einer nochmals gesteigerten Gefahrensituation durch das Fahren eines Parcours im Galopp. In der Konsequenz könne deshalb Herr K. dieses erhöhte Risiko nicht auf die Versicherungsgemeinschaft abwälzen.

Gegen diesen Beschluss habe ich erfolgreich Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Celle eingelegt. Das Oberlandesgericht Celle bewertete den Sachverhalt anders als das Landgericht Hannover und argumentierte wie folgt:

Der Ausschlussgrund des Handelns auf eigene Gefahr dürfte im konkreten Fall nicht erfüllt sein. Die Rechtsprechung setzt dafür voraus, dass in der konkreten Situation mit Übernahme der Pferde eine besondere Gefahr verbunden ist, die über die übliche, mit dem Reiten oder Führen einer Kutsche verbundene Gefahr hinaus geht und sich der Geschädigte dieser deutlich gesteigerten Gefahr bewusst ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Tier erkennbar böser Natur ist oder erst zugeritten werden muss oder wenn der Ritt als solcher spezifischen Gefahren unterliegt. In diesem Zusammenhang hat der Senat berücksichtigt, dass Herr K. über erhebliche Erfahrung als Kutschenfahrer verfüge und es sich bei der Kutschenfahrt, die in dem Unfall endete, nicht um einen Wettbewerb sondern, um eine Gefälligkeit handelte.

Der Senat hat auch  keinen stillschweigenden Haftungsausschluss zwischen den Parteien angenommen. Allein der Umstand, dass es sich um einen Freundschaftsdienst handelte, rechtfertigt keinen stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss.

Der Senat stellte aber klar, dass grundsätzlich Herr K. darlegungs- und beweisbelastet für die Tatsache sei, dass sich überhaupt die Tiergefahr, also ein unberechenbares, instinkthaftes und eigenständiges Verhalten der Pferde verwirklicht habe. Dies wäre nämlich nicht der Fall, wenn die Tiere lediglich der Leitung und dem Willen des Herrn K. gefolgt seien und nur daraus der Schaden resultiere. In einem solchen Fall ist der Schaden allein durch einen Menschen verursacht worden. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Pferde anders als von der menschlichen Steuerung beabsichtigt reagieren und dadurch den Unfall zumindest mitverursacht haben.

Nachdem Prozesskostenhilfe bewilligt war, wurde der Rechtsstreit vor dem Landgericht Hannover verhandelt.

Letztendlich haben sich dann beide Parteien auf einen Vergleich geeinigt. Die  Haftpflichtversicherung zahlte dem Kläger einen hohen Schmerzensgeldbetrag in fünfstelliger Höhe.

Fazit:

Nur wenn sich die spezifische Tiergefahr verwirklicht, das heißt, die Pferde den Anweisungen des Gespannführers nicht gefolgt sind, führt dies zu einer Haftung des Pferdehalters. Jedem Geschädigten kann nur dringend empfohlen werden, einen fachlich kompetenten Anwalt aufzusuchen, was auch der vorliegende Fall bestätigt. Die Unterzeichnende hatte das Mandat übernommen, nachdem es von einer anderen Anwaltskanzlei völlig falsch bearbeitet wurde und nicht zum Erfolg führte.

Rechtsanwältin Susanne Güldenpfennig
Gröninger Str. 36
31785 Hameln
www.pferde-recht.com

 

 

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