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Araberzüchterin erhält nach Rechtsstreit ihre 5 Stuten zurück!

Araberzüchterin erhält nach Rechtsstreit vor dem Landgericht Hildesheim nach 6 Jahren Überlassung an ein Ehepaar ihre 5 Stuten per Gerichtsurteil zurück.

Die Klägerin behauptet, mit den Beklagten vereinbart zu haben, dass diese 5 Pferde zur Nutzung erhalten, insbesondere um aus den Stuten Fohlen zu ziehen, die dann den Beklagten gehören sollten. Im Gegenzug hätten die Beklagten sämtliche Unterhaltungskosten für die Pferde übernehmen sollen. Es wurde eine Kündigungfrist von 1 Jahr vereinbart.


Die Beklagten behaupteten, dass die Klägerin dringend die 5 Pferde loswerden wollte, da angeblich ein Pferdehaltungs- und Pferdezucht-Verbot ihr gegenüber ausgesprochen sei. Es soll vereinbart gewesen sein, dass die Beklagten alle 5 Pferde auf Lebenszeit behalten dürften. Weiter behaupteten die Beklagten, dass sie der Übernahme nur zugestimmt haben, um die Tiere letztendlich käuflich zu erwerben und sie die Unterhaltungskosten für die Pferde nur selbst tragen sollten, wenn sie die Pferde auch auf Lebenszeit behalten dürften. Weiter wurde behauptet, dass eine Zucht mit den Stuten nicht möglich gewesen sei. Sie haben Widerklage auf Erstattung der Unterhaltungskosten für die Pferde in Höhe von über 77.000,00 € erhoben.

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In den Entscheidungsgründen hat das Landgericht Hildesheim ausgeführt, dass die Beklagten die Pferde herausgeben müssen und ihre Widerklage über 77.000,00 € auf Ersatz der Unterhaltungskosten abgewiesen wird. Eigentumsansprüche der Beklagten konnte das Gericht nicht feststellen, zumal die Beklagten selbst vortrugen, dass vereinbart war, dass sie die Tiere erwerben können. Nachdem die Klägerin den Pachtvertrag gekündigt hatte, hatten die Beklagten kein Recht mehr zum Besitz an den Pferden. Unabhängig von der Art des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages war dieser Vertrag jedoch kündbar. Der Vortrag der Beklagten, dass sie aufgrund einer Vereinbarung die Pferde auf Lebenszeit behalten dürften, war nicht ausreichend dargelegt. Diese Behauptung stand auch in dem Widerspruch, dass sie auch vorgetragen haben, dass sie die Pferde hätten kaufen und zu Eigentum erwerben dürfen. Dies hätte nur Sinn gemacht, wenn ihnen die Pferde gerade nicht auf Lebenszeit und lediglich gegen Übernahme der Unterhaltungskosten überlassen worden wären. Erst recht steht die Behauptung der Beklagten im Widerspruch zu ihrer Auffassung, sie hätten bereits Eigentum an den Pferden erworben.

Die Behauptung der Beklagten, die Unterhaltungskosten für die Pferde nur unter der Voraussetzung tragen wollten, dass sie die Pferde auch auf Lebenszeit behalten dürfen, haben sie nicht unter Beweis gestellt.

Auch war ihre Widerklage unbegründet, denn einen Anspruch der Beklagten auf Ersatz der Futterkosten sind für die Zeit, für die ihnen die Nutzungen der Pferde verblieben sind, nicht zu ersetzen. Da die Beklagten die Nutzungen der Pferde unstreitig ziehen sollten (ein Fohlen haben sie aus einer der Stuten gezogen), haben sie keinen Anspruch auf Ersatz der gewöhnlichen Erhaltungskosten.

Rechtsanwältin Susanne Güldenpfennig

 

Susanne Güldenpfennig
Rechtsanwältin für Pferderecht

 

Gröninger Str. 36
31785 Hameln
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