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Hunderecht - Tierquälerei bei Belassen von Hunden im Auto bei 30 °C Außentemperatur

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Wer seinen Hund bei Hitze ( ab 20°) im Auto läßt, foltert ihn!

Hundehalter begeht Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Tierschutzgesetz

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12.12.1995 - 3 ObOWi 118/95

Wer seine Hunde bei Hitze, schon ab ca. 22°C Außentemperaturen,  im Auto belässt, begeht eine Tierquälerei und damit eine Gesetzeswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG). Dies geht bereits aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts von 1995 hervor.

 Im zugrunde liegenden Fall beließ ein Hundehalter im Juli 1994 seine drei Hunde für etwa sieben Stunden in seinem geparkten Auto. An dem Tag herrschten Außentemperaturen von mindestens 30 °C. Dies führte zu einer Innentemperatur im PKW von mindestens 70 °C.

Anmerkung der Tierspiegel-Redaktion: bereits bei 20 °C kann es für einen Hund / andere Tiere / und Kleinkinder im Inneren eines Fahrzeugs unerträglich heiß werden und es kann zu tödlichen Kreislaufversagen und Herzstillstand führen!

Tierquälerei begründete Geldbuße von 600 DM (wegen Entscheidung im Jahr 1995)

Das Bayerische Oberste Landesgericht sah in dem Verhalten des Hundehalters eine fahrlässige Tierquälerei nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG und verhängte gegen ihn eine Geldbuße von 600 DM ( wegen Entscheidung im Jahr 1995 ). Er habe seinen Hunden ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt.

Text: © kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2013
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/VRS Bd. 90, 470/rb)


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Logo und Fotos Hunderecht: Hund - Copyright Yvonne Streib und Paragraph Copyright Thorben Wengert - pixelio.de

Anmerkung der Redaktion: Die heutige Geldbuße kann aktuell das Vielfache der damaligen Summe sein und eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren nach sich ziehen! Zu Recht!