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Hunderecht - Wohin mit Sally? Sorgerechtsstreit um eine Hündin!

Der folgende Fall im Sorgerechtsstreit um die Hündin Sally zeigt, dass nicht nur heftig über Pferde gestritten werden kann, sondern zunehmend auch über Hunde und dass ein vermeintlich aussichtsloser Fall doch zum Erfolg führen kann.

Hintergrund des Falles:

Die geschiedenen Eheleute P. haben sich nach einem erbitterten Ehekrieg im Rahmen eines Vergleiches vor dem Amtsgericht T. (Niedersachsen) über die Hündin Sally .... dahingehend verständigt, dass sich der geliebte Vierbeiner täglich zwischen 19.00 und 7.00 Uhr bei der Ehefrau, meiner Mandantin, aufhalten sollte und in der übrigen Zeit beim Antragsgegner. Da die Wohnorte der Parteien nach der Trennung nur wenige Kilometer auseinander lagen, war diese Regelung durchaus möglich.

Ein Jahr nach Abschluss des Vergleichs änderte sich jedoch die persönliche Situation meiner Mandantin erheblich. Die seit längerem an Multipler Sklerose erkrankte Frau zog mit Sally bei ihrem neuen Lebenspartner, der 170 km entfernt wohnt, ein. Somit war die tägliche Übergabe, wie im Vergleich festgelegt, rein praktisch nicht mehr möglich. Unabhängig vom Umzug hatte sich auch der gesundheitliche Zustand meiner Mandantin inzwischen erheblich verschlechtert.

Da dem geschiedenen Ehemann die neuen Gegebenheiten natürlich nicht gefielen, hatte er zwischenzeitlich, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € gegen meine Mandantin beantragt, um die ursprüngliche Regelung aus dem Vergleich zu erzwingen.

Mit diesem Hintergrund kam die Mandantin zu mir.

Da ein gerichtlicher Vergleich denselben Status wie ein gerichtliches Urteil hat, ist er in der Regel nicht abänderbar. Mir blieb also nur die Option einer Abänderungsklage, aufgrund der geänderten Umstände.

Dieser gab das Amtsgericht T. mit der Begründung, dass ein Abänderungsgrund nach § 313 BGB nicht bestünde, nicht statt. Das heißt: nach Meinung des Gerichtes waren sowohl der Entschluss meiner Mandantin, zu ihrem neuen Lebensgefährten ins Weserbergland zu ziehen, als auch die Verschlechterung des Gesundheitszustandes meiner Mandantin und die zunehmend gesteigerte psychische Belastung durch die tägliche Übergabe des Hundes kein Grund zur Änderung des Vergleiches. Diese Umstände seien durchaus schon bei Abschluss des Vergleiches ersichtlich gewesen.

Ich musste nun in die nächste Instanz. Meine eingelegten Beschwerden zum Zwangsgeldbeschluss und Antrag auf Abänderung des ursprünglichen Vergleichs wurden sodann dem Oberlandesgericht Celle zur Entscheidung vorgelegt.

Das Oberlandesgericht Celle gab die Sache nach erfolgter Beurteilung zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück, was ein erster Erfolg war.

Das Problem in diesem Fall war, dass die geschiedenen Eheleute einen Vergleich mit Dauerwirkung geschlossen hatten, welcher unbefristet festschrieb, dass der Hund Sally täglich zwischen Antragsgegner und meiner Mandantin wechselt. Der Vergleich berücksichtigt allerdings nicht, dass Änderungen der Umstände eintreten und die Regelung unzumutbar wird. Dies sah Celle genau wie ich. Deshalb folgte das Oberlandesgerichts meiner Argumentation und gab den Fall an das Ausgangsgericht in T. zurück.

Der Senat in Celle hielt es für sachgerecht, auf diesen Fall § 48 Abs. 1 FamFG analog anzuwenden. Voraussetzung dafür war, dass sich die zugrunde liegende  Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. Mit dem Wegzug der Antragstellerin zu ihrem Lebensgefährten in rund 170 km Entfernung zum Antragsgegner ist von einer wesentlichen nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage auszugehen. Es kommt auch nicht darauf an, ob eine psychische Erkrankung oder trennungsbedingte Dauerbelastung bei Vertragsschluss vorgelegen hat oder bekannt war, ob die geänderte Sachlage auf einem Verhalten der Antragstellerin beruht bzw. ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist.

Das Amtsgericht muss die günstige Betrachtungsweise des Oberlandesgerichts Celle zu den Erfolgsaussichten in einer noch zu erfolgenden Verhandlung berücksichtigen. Das Ergebnis bleibt abzuwarten.

 

Rechtsanwältin Susanne Güldenpfennig
Gröninger Str. 36
31785 Hameln
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