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PFERDERECHT - FN-Muster Pferdekaufvertrag ist teilweise unwirksam!

Die zitierte Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

Das Oberlandesgericht Hamm (2. Zivilsenat, I-2 U 17/18) musste im Rahmen einer Berufung überprüfen, inwieweit nachfolgender Haftungsausschluss aus dem Formular der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. unter § 2, 3 c wirksam war oder nicht. Die Klausel lautete wie folgt:

"Das Pferd wird verkauft wie besichtigt und zur Probe geritten. Hinsichtlich der reiterlichen bzw. sportlichen Beschaffenheit wird der Zustand als vertraglich vereinbart zugrunde gelegt, der sich nach Besichtigung des Pferdes und/oder nach Proberitt durch den Käufer darstellt. Insoweit erfolgt der Verkauf unter vollständigem Ausschluss jeglicher Haftung.

Von den vorstehenden Rechtsbeschränkungen ausgenommen ist eine Haftung bei Vorsatz oder Arglist. Hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen gelten die vorstehenden Rechtsbeschränkungen auch nicht für eine Haftung bei grob fahrlässig verursachten Schäden und nicht für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit), die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, es sei denn, der Käufer ist Unternehmer."

Im ursprünglichen Fall, der vom Landgericht Paderborn zum Aktenzeichen 2 O 193/17 entschieden wurde, hat sich die Käuferin darauf berufen, dass das verkaufte Pony ständig mit dem Kopf schlug und nicht für die 8 jährige Tochter geeignet gewesen sei. Auch war das Pony sehr kuckig und ängstlich und ist beim Führen durch die Tochter gestiegen.

Das Landgericht Paderborn hat zu Unrecht die Klage abgewiesen, ohne den Sachverständigenbeweis zu den geschilderten Verhaltensweisen des Ponys einzuholen.

Kaufvertrag

Das Oberlandesgericht Hamm hatte im Rahmen des vom ersten Gericht fehlerhaft nicht nachgegangenen Beweisantritts -die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Verhalten des Ponys- auch zu überprüfen, ob nicht ein wirksamer Teilhaftungsausschluss zwischen den Parteien vereinbart war, so dass es dann der Einholung eines Sachverständigenbeweises zum Verhalten des Ponys nicht bedurft hätte.

In der mündlichen Verhandlung am 13.08.2018 führte das Oberlandesgericht dazu Folgendes aus:

Die zitierte Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Im Rahmen dieser Klausel ist nicht klar, ob eine Haftung bloß für erkennbare Mängel oder auch für versteckte Mängel bezüglich reiterlicher und sportlicher Beschaffenheit gemeint ist.  Gewöhnlich ist es so, dass ein Pferd bei einem Proberitt die unerwünschten Verhaltensweisen gerade nicht zeigt. Unabhängig davon liegt auch ein weiterer Verstoß gegen § 309 Nr. 7 a und b vor (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und grobes Verschulden). Der formulierte Haftungsausschluss genügt nicht den Anforderungen des Gesetzes.

Letztendlich verglichen sich die Parteien vor dem Oberlandesgericht.

 

Rechtsanwältin Susanne Güldenpfennig

Susanne Güldenpfennig
Rechtsanwältin für Pferderecht

Gröninger Str. 36
31785 Hameln
www.pferd-recht.com

 


Foto Kaufvertrag: Copyright K.Schröter - www.tierspiegel.de

 

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Foto Hufeisen Copyriht Angelina Ströbel - pixelio.de

 

Foto Paragraph Copyright Thorben Wengert - pixelio.de

 

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