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Aktuelle Rechtsprechung zur Tierarzthaftung bei einer Ankaufsuntersuchung

Ein Tierarzt schuldet keine Aufklärung über die Rezidivgefahr eines Hornspaltes im Rahmen einer Ankaufsuntersuchung, noch schuldet er die Dokumentation einer Steilstellung eines Fesselgelenks.

Die Klägerin nimmt die Beklagte (Tierarztklinik) wegen Schadensersatz in Anspruch im Rahmen einer durchgeführten Ankaufsuntersuchung. Dabei sind Hornspalte festgestellt und dokumentiert worden. Eine tatsächlich vorhandene Steilstellung des rechten Vorderfesselgelenks ist nicht dokumentiert worden.


Die Klägerin verkaufte das Pferd dann einige Monate später weiter. Das Protokoll der ursprünglichen Ankaufsuntersuchung ist der neuen Käuferin bekannt gewesen. Nach dem Weiterverkauf hat die neue Käuferin Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, da der inzwischen verheilte Hornspalt ein Rezidiv gebildet hat (entsprechende Veröffentlichung folgt noch).

Das Landgericht Braunschweig wies die Klage ab mit der Begründung, dass die Tierärztin nicht verpflichtet gewesen sei, eine Steilstellung des rechten Fesselgelenks zu dokumentieren. Zwar hätte sie die Steilstellung wahrnehmen können, die Klägerin konnte jedoch nicht beweisen, dass es sich insoweit um eine hochgradige und damit erhebliche Steilstellung gehandelt habe. Eine Dokumentationspflicht sah das Landgericht nicht. Es handelte sich lediglich um eine anatomische Abweichung, nicht aber um einen tiermedizinischen Befund. Auch hat das Pferd bei der Ankaufsuntersuchung keine Funktionsstörung im Sinne einer Lahmheit gezeigt, noch begründe die Steilstellung ein höheres Risiko von einer später eintretenden Erkrankungen.

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Auch konnte der untersuchenden Tierärztin keine Pflichtverletzung dahingehend vorgeworfen werden, dass sie bezüglich der dokumentierten Hornspalte nicht auf die Möglichkeit einer Rezidivbildung hingewiesen habe. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass die im Protokoll der Ankaufsuntersuchung vorgenommene Befundbeschreibung insoweit einer normalen Dokumentation entspreche.

Die Klägerin griff das landgerichtliche Urteil mit der Berufung an. Aber auch das Berufungsgericht blieb dabei, dass der Klägerin kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 278   BGB zusteht. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass ausgehend von dem vertraglich niedergelegten Pflichtenkreis der Tierärztin sie weder zur Dokumentation der Steilstellung des rechten Fesselgelenks, noch zur Aufklärung über die möglicherweise bestehende Rezidivgefahr eines Hornspaltes in der rechten Vordergliedmaße verpflichtet sei. (weitere Einzelheiten unter www.pferde-recht.com unter Aktuelles)

Rechtsanwältin Susanne Güldenpfennig
Gröninger Str. 36
31785 Hameln
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