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Hunderecht - Tierschutzgesetz verbietet dauerhafte Anbindung von Hunden im Freien

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Ohne besondere Schutzvorrichtungen ist die dauerhafte Anbindung von Hunden im Freien verboten!

Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 02.05.2013 - 6 L 23/13

Veterinäramt untersagt Hundebesitzer zu Recht Haltung seiner Hunde in der "Punktanbindung" im Freien. Ein Hundehalter darf seine Hunde nicht in der so genannten "Punktanbindung" im Freien halten. Auch darf die zuständige Behörde dem Hundehalter aufgeben, bei der Haltung von Hunden im Freien diesen ganzjährig eine Schutzhütte und einen witterungs­geschützten Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden zur Verfügung zu stellen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Aachen.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls lebte seit über drei Jahren in einem Pkw auf der Raststätte Aachener Land und hielt dort zwei Hunde, die den überwiegenden Teil des Tages am Fahrzeug angebunden waren.

Hundehalter muss Tieren Schutzhütte und witterungsgeschützten Liegeplatz zur Verfügung stellen

Das Veterinäramt der Städteregion Aachen untersagte mit Verfügung vom 8. Januar 2013 die Art der Hundehaltung und gab dem Antragsteller auf, den Hunden eine Schutzhütte und einen witterungsgeschützten Liegeplatz zur Verfügung zu stellen. Eine artgerechte Anbindung mit einer mindestens sechs Meter langen Leine und einer Sicherung gegen das so genannte "Aufdrehen" der Leine habe es nicht gegeben. Jederzeit habe die Gefahr bestanden, dass sich durch Bewegungen der Hunde die Leinen so sehr verkürzen konnten, dass es nicht nur zu Verletzungen, sondern auch zu Strangulierungen hätte kommen können. Die vom Tierschutzgesetz bei einer Hundehaltung im Freien geforderte Schutzhütte samt Liegeplatz habe gleichfalls nicht existiert.

VG lehnt Gewährung von Rechtsschutz gegen die Verfügung ab

Das Verwaltungsgericht Aachen hat die Bedenken der Städteregion geteilt und den Antrag des Antragstellers, ihm Rechtsschutz gegen die Verfügung zu gewähren, abgelehnt. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt, über die nun das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden hat.

 

Text: © kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online


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Logo und Fotos Hunderecht: Hund - Copyright Yvonne Streib und Paragraph Copyright Thorben Wengert - pixelio.de

Anmerkung der Redaktion: Die heutige Geldbuße kann aktuell das Vielfache der damaligen Summe sein! Zu Recht!

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